31. Oktober 2025
In Bayern ist es in letzter Zeit vermehrt vorgekommen, dass Jäger vor Drückjagden bei der Ankunft in den Hotels oder sonstigen Übernachtungsgelegenheiten an Vortag von der Polizei kontrolliert wurden – Hierbei wurden Verstöße gegen das WaffG festgestellt und Strafverfahren eingeleitet.
Der Grund war der unverschlossene Transport von Waffen und Munition.
Die Rechtsgrundlage:
Gemäß § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger zur Jagdausübung oder damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten Waffen und Munition unverschlossen und nicht unmittelbar zugriffsbereit transportieren. Also von zu Hause ins Revier und zurück.
Das bedeutet:
Der Transport von zu Hause zur Übernachtungsmöglichkeit anlässlich einer Jagdeinladung ist, wie auch die Fahrt zum oder vom Ablegen des Schießnachweises keine Tätigkeit, die in Verbindung mit der Jagdausübung gemäß WaffG steht. Daher müssen Waffen und Munition in diesem Fällen immer getrennt und verschlossen transportiert werden. Das bedeutet, dass sowohl das Waffenfutteral als auch der Behälter, in dem die Munition transportiert wird, abgeschlossen sein müssen.
Bei der letzten Innenministerkonferenz wurde erklärt, dieses Prozedere nun auch in den anderen Bundesländern durchzuführen.
Ein entsprechender Verstoß kostet die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Mit der angemessenen Sorgfalt und dem Kauf von abschließbaren Futteralen und Munitionskoffern können wir diesen Fallstricken entgehen.
